Allgemeines

Inhalt und Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn inteno ag sie schriftlich bestätigt.

Erfüllungsort

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen am Sitz von inteno ag. Das im Auftrag von inteno ag betriebene Rechenzentrum ist Teil davon.

Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf eine Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung von inteno ag. Dokumentationen werden ausschliesslich via Online-Medien zur Verfügung gestellt.

Vertraulichkeit

Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Diese Pflicht besteht nach der Erfüllung bzw. Aufhebung des Vertrages weiter. Hingegen darf inteno ag allgemeine Referenzinformationen ohne Rücksprache mit dem Kunden zu Werbezwecken verwenden.

Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat inteno ag rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

Termine

Der Kunde schafft in seinem Betrieb alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Einführung der abgesprochenen Lösung und verpflichtet sich, inteno ag rechtzeitig alle notwendigen Informationen über Zielsetzungen und organisatorische Gegebenheiten zu liefern, welche für eine erfolgreiche Nutzung erforderlich sind. Wird ein festes Lieferdatum von inteno ag nicht eingehalten, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die schriftlich anzukünden ist, vom Vertrag zurücktreten.

Wurde kein festes Lieferdatum schriftlich vereinbart, kann der Kunde dieses unter Beachtung einer angemessenen Frist und schriftlicher Mitteilung an inteno ag herbeiführen.

Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde inteno ag sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

Garantie

inteno ag garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand bereitgestellt werden und dass für Unterstützungs-, Wartungs- und Serviceleistungen die erforderliche Sorgfalt anwendet wird.

inteno ag behebt während 6 Monaten nach der Abnahme Mängel in der gelieferten, durch den Kunden nicht veränderten Version des Lizenzmaterials kostenlos, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach deren Auftreten ordnungsgemäss dokumentiert dem Auftragnehmer gemeldet wurden. Für die Meldung von Fehlern stellt inteno ag ein Ticket-System zur Verfügung.

inteno ag ist seiner Garantiepflicht enthoben, wenn sie nachweist, dass gerügte Mängel offensichtlich nicht auf einen durch sie zu vertretenden Umstand zurückzuführen sind, wie insbesondere Änderung der Einsatz und Betriebsbedingungen, Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter.

Weitere Haftung

inteno ag schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung aus.

Allgemeines (Fortsetzung)

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
Lizenzkosten werden sofort nach der Bestellung fällig. Projektaufwände werden wie folgt verrechnet: 40% bei Bestellung, der Restbetrag wird laufend abgerechnet (monatlich nach erbrachter Leistung).
Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen (z.B. Systemmiete) sind im Voraus zu bezahlen.
Die Preise werden immer exkl. MwSt. offeriert. Die Zahlungsbedingungen sind 10 Tage netto.

Nebenkosten

Die Nebenkosten und Spesen für Entwicklungslizenzen, Reisen zum Auftraggeber, Verpflegung etc. sind in der Preiskalkulation nicht inbegriffen. Die Reisezeit gilt als halbe Arbeitszeit. Spezielle durch den Auftraggeber direkt verursachte Auslagen werden separat in Rechnung gestellt.

Besondere Voraussetzungen beim Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Koordination und der Umsetzung des Projektes unterstützend mitzuwirken und inteno ag sämtliche erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Reaktions- und Bereitschaftszeiten

Reaktions- und Bereitschaftszeiten werden im Rahmen des Wartungsvertrags definiert.

Dauer des Rechtsverhältnisses

Die Laufzeit von Mietverhältnissen (System- und Softwaremieten), Lizenzen und Wartungsvereinbarungen beträgt standardmässig 12 Monate, wobei eine Periode jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres beginnt und am 31.12. eine Kalenderjahres endet. Kaufverträge werden mit Erbringung der beidseitigen, vertragskonformen Leistung erfüllt. Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über Software-Unterstützung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, also bis zum 30.06. eines Kalenderjahres auf das Ende einer Periode aufgelöst werden.

Kaufverträge

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend.

Unterstützung, Service und Wartung von Software

Umfang und Ausführung der Unterstützung

Für Umfang und Ausführung der Unterstützungsleistung ist die Abmachung unter den Parteien massgebend.

Art der Leistungserbringung

Die Unterstützungsleistungen erbringt inteno ag am Erfüllungsort.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Liestal.

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages soll eine dem Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung entsprechende wirksame Bestimmung treten.